In unseren FAQs haben wir die wichtigsten Fragen rund um Wohnungssuche, Mitgliedschaft und alltägliche Anliegen zusammengetragen. Lesen Sie kurz nach, was Sie wissen möchten — und falls Ihre Frage nicht dabei ist, nehmen wir uns gern persönlich Zeit für Sie.
Schauen Sie sich hierzu gerne die Anleitung zum Bewerbungsprozess Immomio (PDF-Datei) an.
Nein, auch wenn Sie noch kein Mitglied sind können Sie sich auf eine Wohnung bewerben.
Nein, eine Provision muss nicht gezahlt werden. Jeder Nutzer einer Wohnung muss jedoch Mitglied der Genossenschaft sein oder werden und entsprechende Geschäftsanteile zeichnen.
Eine zusätzliche Kaution verlangen wir nicht. Stattdessen zeichnen Sie weitere Geschäftsanteile. Wie hoch diese sind ist im jeweiligen Wohnungsangebot ausgeschrieben.
Haben Sie die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung durch uns erhalten, sind die Geschäftsanteile zu erwerben und die Formulare für die Mitgliedschaft zu unterzeichnen. Anschließend erhalten Sie den Dauernutzungsvertrag.
Kleintiere, wie z. B. Vögel und Hamster, sind grundsätzlich erlaubt. Die Haltung von größeren Tieren, auch Katzen und Hunden, bedarf einer von uns erteilten Genehmigung.
Unsere Wohnungen werden grundsätzlich ohne Einbauküche angeboten.
Für bestimmte Wohnungen ist ein Wohnberechtigungsschein notwendig. In diesen Fällen ist die Voraussetzung eines Wohnberechtigungsscheines in der Beschreibung des jeweiligen Wohnungsangebotes ersichtlich.
Sie können uns Schäden / Reparaturen über das Schadensformular mitteilen.
Der Dauernutzungsvertrag kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, siehe auch § 573c BGB.
Ja, das können Sie. Die Kündigung der Wohnung begründet nicht automatisch auch die Kündigung der Mitgliedschaft. Wird die Mitgliedschaft nicht gekündigt, bleiben Sie weiterhin Mitglied der Genossenschaft.
Nein. Grundsätzlich ist zur Nutzung einer Wohnung die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft erforderlich.
Einige unserer Wohnungen sind speziell für Senioren gedacht und nur von Senioren mit einem Wohnberechtigungsschein anmietbar. Weiterhin haben wir verschiedene Wohnungen in unserem Bestand, die schwellenarm zu erreichen und damit oft auch für Senioren mit altersbedingten körperlichen Einschränkungen geeignet sind.
Um eine weitere Person im laufenden Mietverhältnis in Ihre angemietete Wohnung aufnehmen zu können, muss vorerst der Fragebogen zur Aufnahme einer weiteren Person (PDF-Datei, öffnet in einem neuen Fenster) ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Nach erfolgter Zustimmung der Genossenschaft erhalten Sie eine Zusatzvereinbarung zu Ihrem Dauernutzungsvertrag.
Nein, diese Möglichkeit besteht bei uns derzeit nicht.
Sofern Sie bereits Mieter in der Genossenschaft sind, haben Sie je nach Verfügbarkeit die Möglichkeit, einen Stellplatz / Garage / Carport anzumieten. Hierfür setzen Sie sich bitte mit unserer Vermietungsabteilung in Verbindung. Sofern aktuell kein freier Stellplatz vorhanden ist, können Sie sich auf eine Warteliste setzen lassen.
Der Termin der Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in der örtlichen Presse bekanntgegeben.
Grundsätzlich werden neue Mitglieder nur in Verbindung mit einer konkreten Wohnungsanmietung aufgenommen. Ein Genossenschaftsanteil kostet 160,00 EUR. Um Mitglied der Genossenschaft zu werden, müssen Sie zwei Anteile zeichnen, so dass 320,00 EUR plus einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 25,00 EUR einzuzahlen sind. Die weiteren Anteile, welche notwendig für die Anmietung einer bestimmten Wohnung sind, finden Sie in den Details des jeweiligen Wohnungsangebotes.
Sofern Sie bereits Mitglied sind, können Sie pro Geschäftsjahr einen weiteren Anteil erwerben. Die Höchstzahl der weiteren Anteile ist auf 68 begrenzt, sodass Sie in Summe auf maximal 70 Anteile ansparen können.
Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich erneut u. a. über eine mögliche Ausschüttung einer Dividende. In den letzten Jahren lag diese bei 3 %. Bestehende Dividendenansprüche werden jährlich ausgezahlt.
Sie können die Mitgliedschaft zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres eingehen.
Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Tod. Sie wird durch Ihre Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden, muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft mitgeteilt werden, mit welchem Erben die Mitgliedschaft fortgeführt werden soll. Geschieht dies nicht, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Sofern nur ein Erbe vorhanden ist, kann dieser satzungskonform kündigen.
Die Mitgliedschaft kann an eine Person übertragen werden, sofern der Empfänger eine Wohnung anmieten möchte und die Zustimmung zur Anmietung bereits seitens der Genossenschaft erteilt wurde.
Für die von Ihnen im zurückliegenden Jahr geleisteten Zahlungen auf Ihre Genossenschaftsanteile können Sie Wohnungsbauprämie beantragen, sofern Sie prämienberechtigt sind. Ein vorbereitetes Antragsformular, inkl. Erläuterungen, erhalten Sie von der Buxtehuder Wohnungsbaugenossenschaft eG automatisch. Dieses Formular senden Sie überprüft und ausgefüllt an uns zurück. Wir leiten dieses Formular weiter an das zuständige Finanzamt. Die Auszahlung der Wohnungsbauprämie erfolgt nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Gewährt wird die Wohnungsbauprämie vom Finanzamt, sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Die Dividendenbescheinigung erhalten Sie auf Anforderung. Ausstellen können wir diese jährlich nach der Mitgliederversammlung.
Durch Stellung eines Freistellungsauftrages weisen Sie uns an, anfallende Zinseinnahmen, die aus Kapitalerträgen stammen, vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Ohne eine solche Freistellungsanweisung sind wir dazu verpflichtet, 25 Prozent Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt zu zahlen.
Soll das Auseinandersetzungsguthaben nach Auszug, bzw. Kündigung der Wohnung, wieder ausgezahlt werden, muss neben der Wohnungskündigung die Mitgliedschaft separat gekündigt werden.
Die Kündigung hierfür muss mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres mindestens drei Monate vor Jahresende (d. h. spätestens bis zum 30.09. eines Jahres) schriftlich eingehen. Die Auszahlung erfolgt im darauffolgenden Jahr nach der Mitgliederversammlung, welche zum Ende des ersten Halbjahres stattfindet.