Kündigung

Ende der Mitgliedschaft

Die Kündigung Ihrer Mitgliedschaft ist grundsätzlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass die Nutzung einer Wohnung zwingend eine Mitgliedschaft erfordert. Das bedeutet, jeder Nutzer einer Wohnung muss zwingend Mitglied der Genossenschaft sein.

Das Auseinandersetzungsguthaben beinhaltet auch die gezeichneten Geschäftsanteile und wird im Falle des Austritts aus der Genossenschaft an das Mitglied ausgezahlt. Alle weiteren Bedingungen hierzu und im Allgemeinen zu unserer Genossenschaft können Sie auch in unserer Satzung (PDF-Datei, öffnet in einem neuen Fenster) nachlesen.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung im auf das Geschäftsjahr folgenden Jahr. In der Regel wird die Mitgliederversammlung im Juni abgehalten.